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   LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18 KL ER   

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LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18 KL ER (https://dejure.org/2018,87490)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2018 - L 1 KR 11/18 KL ER (https://dejure.org/2018,87490)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - L 1 KR 11/18 KL ER (https://dejure.org/2018,87490)
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  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18
    Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage ob der Kassenbereich geöffneter Innungskassen statisch oder dynamisch zu betrachten sei (Urteil vom 10. März 2015 - B 1 A 10/13 R) überprüfte der Antragsgegner die Kassenbereiche der unter seiner Aufsicht stehenden Kassen erneut.

    In dem vom BSG entschiedenen Verfahren B 1 A 10/13 R sei es um eine gänzlich andere Konstellation gegangen.

    Das BSG habe mit Urteil vom 10. März 2015 (B 1 A 10/13 R) und Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) bestätigt, dass infolge des dynamischen Kassenbereichs ein Land, in dem keine festen Arbeitsstätten der den Trägerinnungen angehörenden Betriebe mehr existierten, nicht mehr zum mitgliedschaftlichen Zuständigkeitsbereich einer Kasse gehöre.

    Die deklaratorische Umschreibung des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der IKK in der Satzung - Liste der Innungsbetriebe und Erstreckung auf die Bundesländer - sei aber sachdienlich, um den hierzu berechtigten Versicherten die Ausübung ihres Wahlrechts zu erleichtern (BSG, Urteil vom 10. März 2015 - B 1 A 10/13 R -Juris).

  • BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Auszug aus LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18
    Soweit das BSG im Beschluss in dem Verfahren B 1 A 3/15 B aus diesem Urteil zitiert habe, habe es Ausführungen in Bezug genommen, auf die es in dem genannten Urteil nicht angekommen sei, die lediglich allgemeiner Natur gewesen und vom BSG nicht begründet worden seien.

    Das BSG habe mit Urteil vom 10. März 2015 (B 1 A 10/13 R) und Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) bestätigt, dass infolge des dynamischen Kassenbereichs ein Land, in dem keine festen Arbeitsstätten der den Trägerinnungen angehörenden Betriebe mehr existierten, nicht mehr zum mitgliedschaftlichen Zuständigkeitsbereich einer Kasse gehöre.

    Mit Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) habe das BSG dann ausdrücklich betont, dass die Auffassung des dynamischen Kassenbereichs für die Vergrößerung und Verkleinerung des Kassenbereichs gleichermaßen Anwendung finde und auch für Betriebskrankenkassen gelte.

    Mit Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) hat der 1. Senat des BSG diese Rechtsprechung noch einmal - auch für die BKKn - bekräftigt, indem er ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, inwieweit mit Blick auf diese Rechtsprechung des erkennenden Senats noch Klärungsbedarf bestehe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 1 KR 8/18
    Auszug aus LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18
    Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 23. Januar 2018 Klage zum Az. L 1 KR 8/18 KL erhoben.

    Der Antrag der Antragstellerin vom 29. Januar 2018, die aufschiebende Wirkung der von ihr am 23. Januar 2018 erhobenen Klage (L 1 KR 8/18 KL) gegen den Ersatzvornahmebescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2018 anzuordnen, ist statthaft und zulässig.

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18
    Das schließt indes selbstverständlich nicht aus, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre liegen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 3 C 34/05 - Juris).
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